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AKTUELLES – Nachrichten

05. Mär 2021

von RA Mario Lamberty

Gericht verpflichtet Vater zu Umgang mit Kindern auch gegen seinen Willen

Regelmäßiger Kontakt dient dem Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss vom 11.11.2020 - 3 UF 156/20 einen von der Mutter getrennt lebenden Vater auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen drei Kindern verpflichtet, soweit dies dem Kindeswohl dient.

In § 1684 BGB ist der Umgang des Kindes mit den Eltern geregelt. Demnach hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zudem ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt, aber auch verpflichtet. Das Umgangsrecht der Kinder geht deshalb mit der gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang einher.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb die Beschwerde eines Vaters zurückgewiesen, mit der er sich gegen die in erster Instanz von dem zuständigen Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung gewehrt hat, tagsüber an einem Sonntag im Monat sowie in Teilen der Ferien Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben.

Die von dem Vater vorgetragenen Einwände gegen seine Umgangsverpflichtung, dass er beruflich und privat unter enormem Druck stehe, ein neugeborenes Kind habe und bis zu 120 Stunden wöchentlich arbeite, ließ das Gericht nicht gelten.

Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Belange des Vaters diesen eher veranlassen sollten, seine Prioritäten umzustrukturieren, „statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei älteren Kindern weiter nicht nachzukommen."

Das grundgesetzlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern sei deshalb im Interesse der Kinder und auf deren Wohl auszurichten. Dem Wohl eines Kindes komme es nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main deshalb grundsätzlich zugute, „wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können."

So begründet das Gericht die Entscheidung, den Vater zum Umgang zu verpflichten damit, dass eine Verweigerung jeglichen Umgangs zu einer Loslösung von einer persönlichen Bindung zwischen den Kindern und ihrem Vater sowie einem maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung führen würde, was die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht darstelle. Zudem stellt das Gericht unter Verweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse die „herausragende Bedeutung" des Umgangs für die kindliche Entwicklung heraus.

Ferner wurde auch dem Wunsch der Kinder in dem entschiedenen Fall Rechnung getragen, Kontakt zu ihrem Vater zu haben.

Die von dem Vater vorgetragenen Belastungen hat das Gericht dabei insoweit berücksichtigt, dass es seine Umgangsverpflichtung mit Ausnahme der Ferien auf einen Sonntag im Monat begrenzt hat.

Es zeigt sich also im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dass dem Umgangsrecht in der familiengerichtlichen Rechtsprechung eine große Bedeutung beigemessen wird, was insbesondere daran deutlich wird, dass ein den Umgang verweigernder Elternteil auch gegen seinen Willen zur Ausübung von Umgangskontakten verpflichtet werden kann.

Mario Lamberty
Fachanwalt für Familienrecht

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