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AKTUELLES – Nachrichten

19. Okt 2020

von RA Michael Klatt

Merkzeichen H – Anspruch auch bei Volljährigkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stärkt Rechte von Menschen mit autistischer Störung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich mit Urteil vom 28.03.2019, Az. L 10 SB 111/17 mit der Frage befassen müssen, ob Personen mit autistischer Störung mit Eintritt der Volljährigkeit noch einen Anspruch haben, das Merkzeichen H zu erhalten.

Für den betroffenen Personenkreis ist das Urteil eine wichtige Unterstützung. Das Merkzeichen H ist Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Unter Umständen kommt auch eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer oder eine Ermäßigung in Betracht. Zudem wird ein Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer mit bis zu 3.700,00 € eingeräumt.

Hilflos ist eine Person, die infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung folgen muss, oder wenn eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Dem vorgenannten Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 1996 geborene Klägerin hatte vom Versorgungsamt einen Bescheid erhalten, es wurde ein Grad der Behinderung von 50 sowie unbefristet das Merkzeichen H festgestellt. Als Funktionsstörung hatten dem autistische Störungen zugrunde gelegen.

2014 wurde ein Neufeststellungsverfahren eingeleitet. Unter Berücksichtigung von Entwicklungsberichten kam der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes zu dem Ergebnis, dass keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vorliegt, jedoch sei das Merkzeichen H nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres nicht mehr festzustellen. Trotz ärztlicher und therapeutischer Empfehlungen, an dem Merkzeichen H festzuhalten, bestand das Versorgungsamt auf der Aberkennung des Merkzeichens H. Es wurde dahingehend argumentiert, dass die Besonderheiten, die mit dem Nachteilsausgleich H bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden, nach Vollendung des 18. Lebensjahres keine Berücksichtigung mehr finden. Das erstinstanzliche Sozialgericht hob die Entscheidung des Versorgungsamtes auf. Das Landessozialgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung des Versorgungsamtes zurückgewiesen. In der Begründung hat das Gericht klargestellt, dass im Erreichen des 18. Lebensjahres eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse liegt, dies aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass ab dem Erreichen dieses Lebensjahres automatisch das Merkzeichen H zu entziehen ist. Unter Bezugnahme auf eine weitere Entscheidung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 04.09.2018, Az. L 5 SB 128/15 ist das Versorgungsamt vielmehr verpflichtet, auch mit Eintritt der Volljährigkeit eine Einzelfallentscheidung nach den allgemeinen Maßstäben der versorgungsmedizinischen Grundsätze zu treffen.

In diesem Rechtsstreit sind einzelfallbezogen eine Vielzahl von Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Hilfebedarf erörtert worden. Es folgte auch eine gutachterliche Stellungnahme zum Hilfebedarf. Die Entscheidung ist aus Sicht vieler Betroffener sehr zu begrüßen. In diesem Zusammenhang muss aber auch hervorgehoben werden, dass sowohl die Feststellung einer Funktionsstörung im Schwerbehindertenrecht, wie ihre Folgen, sehr differenziert und einzelfallbezogen vorzubringen ist, damit ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Hierfür wird man in der Regel spezialisierte Fachanwälte für Sozialrecht aufsuchen müssen.

 

Zur Person: Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Michael Klatt,
Fachanwalt für Sozialrecht
und Fachanwalt für Familienrecht,
Dozent und Autor zu sozialrechtlichen Spezialthemen

E-Mail: kanzlei@klatt-oldenburg.de

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