FAMILIENRECHT – Gericht lehnt Änderung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes bei Trennung nicht verheirateter Eltern ab
Nach § 3 Abs.1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Mit der Frage, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, hatte sich das Oberverwaltungsgericht Bremen in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu beschäftigen (OVG Bremen, Beschluss vom 04.02.2021 - 1 PA 306/20).
Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich
Das Gericht hat dabei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Streit um eine beantragte Änderung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes mit der Begründung abgelehnt, dass diese zum Wohle des Kindes in dem dort entschiedenen Fall nicht erforderlich sei.
In dem der Entscheidung des OVG Bremen zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet. In einer solchen Konstellation können beide Elternteile als Familiennamen entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters frei wählen. Hier entschieden sich die Eltern für den albanischen Nachnamen des Kindesvaters, während die Kindesmutter und auch die Halbgeschwister, mit denen das Kind zusammenlebt, einen anderen Nachnamen tragen.
Die Kindesmutter wollte nach der Trennung von dem Kindesvater eine Änderung des Nachnamens des gemeinsamen Kindes mit der Begründung erreichen, dass das Kind unter dem fremd klingenden Namen seines albanischen Vaters leide. So wurde unter anderem vorgetragen, dass das Kind deswegen psychische Probleme hätte, sich mehr als Teil der Familie fühlen würde, wenn es den Namen seiner Mutter trägt und in der Schule wegen des Nachnamens auch schon gehänselt wurde. Es wurde daher geltend gemacht, dass die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sei.
Schwerwiegende Nachteile für das Kind Voraussetzung für Namensänderung
Die vorgetragenen Argumente waren für das OVG Bremen jedoch nicht ausreichend, um einer Klage auf Namensänderung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen.
Das Gericht führt insoweit in Anlehnung an die in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - XII ZB 298/15 aus, dass Voraussetzung für eine Änderung des Nachnamens zum Wohle des Kindes ist, dass bei einer nicht durchgeführten Änderung des Familiennamens schwerwiegende Nachteile für das Kind absehbar sein müssen oder die Namensänderung erhebliche Vorteile mit sich bringen muss, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.
Dies sah das Gericht in der vorliegenden Konstellation als nicht gegeben an. Zwar haben in dem entschiedenen Fall Umgänge des Kindesvaters in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden, es wurden jedoch verschiedene umgangsrechtliche Verfahren geführt. Zudem bekundete der Vater, an seinem Kind interessiert zu sein. Das Gericht begründet seine Entscheidung deshalb damit, dass eine Änderung des Nachnamens des Kindes zu einer weiteren Vergrößerung der Distanz zwischen dem Kind und dem Vater führen würde, was zu vermeiden sei.
Es wird also deutlich, dass die Rechtsprechung der Kontinuität des Nachnamens eine hohe Bedeutung beimisst, da es Ziel des Gesetzgebers gewesen ist, dass das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen durchtrennt werden kann. Ein einmal gegebener Nachnahme lässt sich daher nur sehr schwer ändern, nämlich dann, wenn durch die Beibehaltung des bisherigen Namens das Kindeswohl gefährdet ist.
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Mario Lamberty
Fachanwalt für Familienrecht