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THEMEN – Sozialrecht im Unternehmen
Betriebsprüfung
Werden bei der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung Differenzen festgestellt, kann das für das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Lasten bedeuten:
- Beitragsnachforderungen (mehrere Jahre)
- hohe Säumniszuschläge
- Nachforderung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils
- Widerspruch gegen sofortige Beitragsnachforderung
Statusfeststellungsverfahren
Der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Auftragnehmers kann im Zweifelsfall für den Arbeitgeber zur Rechtssicherheit beitragen. Ist der Auftragnehmer Selbstständiger oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig? Der Auftraggeber – aber auch der Auftragnehmer – kann bei der „Deutsche Rentenversicherung Bund“ einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungs-rechtlichen Status des Auftragnehmers stellen. Diese Statusfeststellung gibt Sicherheit bei Betriebsprüfungen.
Dies betrifft auch die Statusfeststellung bei der Beschäftigung „freier Mitarbeiter“. Wird in der Betriebsprüfung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, kann das zu hohen Beitragsnachforderungen führen.
Scheinselbstständigkeit
Beschäftigt ein Unternehmen „freie Mitarbeiter“ die tatsächlich nicht selbstständig sind, kann das bei einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung zu erheblichen Beitragsnachforderungen führen, die das Unternehmen vollständig tragen muss.
Geringfügige Beschäftigung
- Geringfügig Beschäftigte sind seit 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
- Der geringfügig Beschäftigte kann über den Arbeitgeber einen Befreiungsantrag stellen.
- Geringfügig Beschäftigte können mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben.
Versicherungspflicht und Befreiung
Der Arbeitgeber ist für die Erfüllung der Sozialversicherungspflicht aller Mitarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis verantwortlich. In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen.
! Berufsständische Versorgungswerke:
Architekten, Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte können im Anstellungsverhältnis die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten ihrer Berufsständischen Versorgungswerke beantragen.
In der Krankenversicherung kann es Befreiungen geben, wenn z. B. eine Elternzeit eintritt oder eine Reduzierung der Arbeitszeit vorgenommen wird.
Beitragsrecht
Zu berücksichtigende Entgeltbestandteile der Beitragspflicht sind, z. B.:
- Überstundenvergütung
- Kraftfahrzeugüberlassung
- Trinkgelder
Zu berücksichtigende Verfahren:
- Fälligkeit der Beiträge
- Nacherhebung von Beiträgen
- Beginn der Versicherungspflicht
Geschäftsführer und Sozialversicherung
Der Geschäftsführer eines Unternehmens kann strafrechtlich für die Nichterfüllung der Versicherungspflicht belangt, oder zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Vorstandsmitglieder
Vorstandsmitglieder größerer Unternehmen, zum Beispiel einer Aktiengesellschaft, können von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit werden.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann – wenn die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten wird – in Betracht kommen.
Aber auch der Vorstand eines Vereins kann die Bedingungen einer abhängigen Beschäftigung erfüllen, so dass eine Versicherungspflicht eintritt.
Künstlersozialabgabe
Jedes Unternehmen, das Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt, ist in der Regel verpflichtet Künstlersozialabgabe zu leisten. Dabei unterscheidet man drei Arten von Unternehmen:
- Typische Verwerter
- Betriebe, die Werbung für sich selbst betreiben
- Betriebe, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge vergeben
Die Liste der zu den „Kreativen“ gehörenden ist lang.
Honorare müssen detailliert an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die Zahlung der Künstlersozialabgabe erfolgt meist für das vergangene Geschäftsjahr, eventuell werden auch monatliche Vorauszahlungen festgelegt.
Die Erfüllung der Abgabepflicht prüft die Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung oder in einem separaten Anfrageverfahren.